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FAQ – Fragen und Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um UFK-Garantien 

Fragen und Antworten im Überblick

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Fragen und Antworten zum Thema Allgemeines

Für welche Projekte eignen sich UFK-Garantien?

UFK-Garantien wurden in der Vergangenheit hauptsächlich für Rohstoffprojekte gewährt, bei denen ein deutsches Unternehmen im Gegenzug für die Finanzierung (den UFK) durch ein Kreditinstitut einen langfristigen Rohstoffliefervertrag erhält. Diese Projekte werden gefördert, um die Rohstoffversorgung der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Ein Rohstoff ist als förderungswürdig anzusehen, wenn ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Sicherung der Versorgung deutscher Unternehmen mit diesem Rohstoff besteht. Dabei stehen langfristige Aspekte im Vordergrund, nicht kurzfristige Marktentwicklungen. Bisher wurden z.B. Eisenerz, Kupfer, Nickel, Tantal, Erdöl, Erdgas und Helium als förderungswürdig anerkannt.

Welche Anforderungen werden an den Rohstoffliefervertrag gestellt?

Es muss sich um einen langfristigen Vertrag handeln, der sicherstellt, dass der deutschen Wirtschaft zusätzliche Rohstoffmengen zur Verfügung gestellt werden. Ein Rohstoffhändler mit Sitz in Deutschland, der die Rohstoffe exportiert, kommt somit nicht als Rohstoffbezieher in Betracht. Weiterhin muss das Liefervolumen in einem angemessenen Verhältnis zum Darlehensbetrag stehen.

Was ist unter Projektbindung zu verstehen?

Der UFK dient der Finanzierung eines bestimmten Projektes, das die Förderungswürdigkeit begründet. Dabei muss sich die Zweckbindung aus dem Darlehensvertrag ergeben, und das durch den UFK finanzierte Projekt muss von der übrigen Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers abgrenzbar sein.

Wie unterscheiden sich UFK-Garantien von Exportkreditgarantien?

Exportkreditgarantien für gebundene Finanzkredite (FKG) sind an die Finanzierung deutscher Lieferungen und Leistungen gebunden. UFKs dürfen nicht an deutsche Lieferungen und Leistungen gebunden sein, müssen aber projekt- und zweckgebunden sein. Für UFKs gelten die Regelungen des OECD-Konsensus nicht.

Bei UFK-Garantien ist grundsätzlich jeder Ausfall einer Tilgung oder Zinszahlung aufgrund des Eintritts eines gedeckten Risikos ein gedeckter Schadensfall.

Welche Aufgaben hat Euler Hermes hierbei?

Euler Hermes nimmt die Anträge entgegen und bereitet die durch den IMA zu treffenden Entscheidungen vor. Dazu erstellt Euler Hermes eine Entscheidungsvorlage in Form einer Projektdarstellung mit Stellungnahme zu den risikorelevanten Punkten. Gegebenenfalls holt der Mandatar hierzu weitere Informationen beim Antragsteller sowie aus externen Quellen ein. Weiterhin berät Euler Hermes potenzielle Antragsteller in allen mit dem Antragsverfahren und der Deckung zusammenhängenden Fragen. Ferner ist der Mandatar zuständig für sämtliche nachgelagerten, im Zusammenhang mit der Garantie erforderlichen Verwaltungstätigkeiten und eine etwaige Schadensbearbeitung.

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung und -entscheidung?

Die Bearbeitungsdauer hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. von der Komplexität des Projektes und den zu erarbeitenden Lösungen für einen maßgeschneiderten Deckungsschutz. Meist ist eine intensive Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung der Sachverhalte nötig. Damit hat er es in der Hand, die Zeit bis zur Garantieübernahme zu verkürzen. Bei Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen kann innerhalb weniger Wochen eine Entscheidung herbeigeführt werden. Der UFK-IMA tagt unregelmäßig bei Bedarf.

Wie hoch sind die zusätzlichen Umsätze, die Unternehmen erzielen müssen, um Forderungsverluste auszugleichen?

Ein nicht gedecktes Exportgeschäft reißt im Fall des Forderungsverlustes eine empfindliche Lücke in die Bilanz eines Unternehmens. Von heute auf morgen ist dieser Verlust kaum auszugleichen. Beispielsweise ist bei einem Forderungsverlust von 100.000 EUR und einer Umsatzrendite von 2 Prozent vor Steuern ein Mehrumsatz von 5.000.000 EUR erforderlich.

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Fragen und Antworten zum Thema Antrag

Wer kann eine Garantie beantragen?

Eine UFK-Garantie kann von allen deutschen Kreditinstituten, den in Deutschland angesiedelten Zweigniederlassungen ausländischer Banken sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländischen Banken beantragt werden.

Wie ist der Ablauf beim UFK-Antragsverfahren?

Die Übernahme einer UFK-Garantie durch den Bund erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: Im Frühstadium von Projekten ist der Bund auf Anfrage zur Abgabe einer ersten Indikation über die grundsätzliche Eignung einer Finanzierung für eine UFK-Garantie bereit (rohstoffpolitische Förderungswürdigkeit). Die Anfrage sollte hierbei neben Angaben zum Kreditnehmer und den Kreditkonditionen erste Informationen zum Projekt (Projektdarstellung, Investitionsvolumen, Beteiligte) der Finanzierungsstruktur (inkl. Sicherheitenkonzept) und im Fall von Rohstoffprojekten dem erwarteten Beitrag des Projektes zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland enthalten (Benennung deutscher Abnehmer/avisierte Liefervertragskonditionen). Eine solche Anfrage kann formlos erfolgen und ist für den Antragsteller kostenfrei. Im Falle einer positiven Indikation wird der weitere Prüfungsverlauf durch einen förmlichen Antrag eingeleitet. Auf Basis einer vom Antragsteller einzureichenden Dokumentation des zu finanzierenden Vorhabens sowie einer Ertrags- und Liquiditätsvorschau (Financing Model) kann der Bund vor Abschluss des Kreditvertrages gegenüber dem Antragsteller eine grundsätzliche Stellungnahme (Grundsatzzusage) über die Aussichten einer Indeckungnahme abgeben. Die grundsätzliche Stellungnahme umfasst die Zusicherung des Bundes, über die beantragte UFK-Garantie bei unveränderter Sach- und Rechtslage positiv zu entscheiden, sofern der Kreditvertrag innerhalb einer gesetzten Frist abgeschlossen wird. Eine abschließende positive Entscheidung (endgültige Deckungszusage) wird regelmäßig erst getroffen, wenn der Kreditvertrag abgeschlossen ist und sämtliche für die UFK-Garantieerklärung notwendigen Informationen vorliegen. Aufgrund der endgültigen Deckungszusage schließt der Bund mit dem Garantienehmer einen Gewährleistungsvertrag nach Maßgabe der AB-UFK in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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Fragen und Antworten zum Thema Deckungspolitik

Können auch ausschließlich die politischen oder wirtschaftlichen Risiken eines Vorhabens gedeckt werden?

Es können auch ausschließlich die politischen Risiken eines zu finanzierenden Vorhabens gedeckt werden. Die Deckung von wirtschaftlichen Risiken ohne eine Deckung des mit dem Vorhaben verbundenen politischen Risikos ist nicht möglich.

Wer entscheidet, ob die Absicherung gewährt wird? 

Die Entscheidung über einen Antrag trifft ein Interministerieller Ausschuss (IMA) für die Bundesregierung. Der IMA setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi), des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und des Auswärtigen Amtes. Das BMWi ist federführend.

Auf welcher Grundlage trifft der IMA die Deckungsentscheidung?

Entscheidungsgrundlage sind die auf den Angaben des Antragstellers beruhende Stellungnahme von Euler Hermes zu dem Projekt, die Entscheidungspraxis des Ausschusses und die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation sowie erkennbare Entwicklungstendenzen im Anlageland. Der Ausschuss beurteilt die risikomäßige Vertretbarkeit und die Förderungswürdigkeit des Vorhabens. So kann er beispielsweise keine neuen Deckungen gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Garantie zu hoch ist. Weiterhin übernimmt der Bund nur Deckungen, wenn die Kreditgewährung seinen politischen Zielsetzungen nicht entgegensteht.

Können auch Darlehen in anderen Währungen als in Euro abgesichert werden?

Grundsätzlich können Darlehen auch in anderen Währungen als in Euro abgesichert werden. Für Forderungsdeckungen, deren zugrunde liegender Betrag nicht auf Euro oder US-Dollar lautet, wird auf das Entgelt ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

In welcher Höhe kann eine Deckung beantragt werden?

Die Höhe der Deckung entspricht der Darlehenshöhe zzgl. des Höchstbetrages der anfallenden Zinsen. Grundsätzlich bestehen keine betragsmäßigen Beschränkungen (Plafonds) für einzelne Länder oder Projekte.

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Fragen und Antworten zum Thema Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte

Wie werden Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte berücksichtigt?

Bei Rohstoffprojekten sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte von besonderer Relevanz. Der Antragsteller legt eine Umwelt- und Sozialstudie vor, die die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Flora und Fauna), das soziale Umfeld (z.B. indigene Völker), Menschenrechte, die Land- und Bodennutzung sowie auf archäologische und historisch-kulturelle Schutzgüter untersucht. Zur Minderung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsauswirkungen sind ggf. Maßnahmen wie ein Umweltmanagementplan mit entsprechenden Überwachungsprogrammen, die Schaffung von angemessenen sozialen Einrichtungen und Fortbildungseinrichtungen für das Personal, die spätere Rekultivierung des Geländes oder die Verbesserung der regionalen Infrastruktur etc. vorzusehen. Mindestvoraussetzung für die Indeckungnahme eines UFK-Darlehens ist die Einhaltung der Standards des Investitionslandes. Daneben wird in der Regel die Beachtung von Weltbankrichtlinien bzw. vergleichbaren Standards vorausgesetzt.

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Fragen und Antworten zum Thema Kosten

Wie hoch sind die Kosten für die Deckung?

Die erste Stufe des Verfahrens (Förderungswürdigkeit) ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Antragsbearbeitung (zweite Stufe) beträgt bei einem zur Deckung beantragten Darlehensbetrag (zzgl. Zinsen) in Höhe von bis zu EUR 5 Mio. 1 ‰ und von dem EUR 5 Mio. übersteigenden Betrag 0,5‰, jedoch höchstens insgesamt EUR 30.000,--. Für die Inanspruchnahme von UFK-Garantien ist ein risikoabhängiges Deckungsentgelt zu zahlen. Das Entgelt wird risikodifferenziert als Prozentsatz der zu deckenden Darlehensforderung (ohne Zinsen) erhoben. Wesentliche Kriterien für die Festlegung des entsprechenden Entgeltsatzes sind die Bonität des Darlehensnehmers bzw. die wirtschaftliche Stabilität des Projektes, das Länderrisiko sowie die Risikolaufzeit. Es fällt keine Versicherungssteuer an.

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Fragen und Antworten zum Thema Schaden

Wie wird in einem Schadensfall verfahren?

Der Deckungsnehmer sollte bereits bei den ersten Anzeichen eines möglichen Schadens mit Euler Hermes in Verbindung treten, um das weitere Vorgehen abzustimmen. So können Schäden u. U. schon im Vorfeld abgewendet werden.

Ab wann und für welche Beträge besteht Deckungsschutz, und wie lange kann er in Anspruch genommen werden?

Der Deckungsschutz beginnt, sobald das Annahmeschreiben für den Antrag mit der beigefügten Deckungsurkunde bei dem Deckungsnehmer eingegangen ist. Bei der UFK-Deckung handelt es sich um eine Forderungsdeckung, d.h. der Garantiefall tritt ein, wenn die Forderung gegen den ausländischen Schuldner aufgrund eines der gedeckten Risiken ganz oder teilweise uneinbringlich ist. 

Wird ein Schaden zu 100 Prozent ersetzt?

Der Garantienehmer ist in der Regel an jedem Schadensfall mit einem Selbstbehalt von 10 Prozent für alle Risiken am Ausfall beteiligt. Eine anderweitige Absicherung - mit Ausnahme eines beim Garantienehmer verbleibenden Selbstbehalts in Höhe von 5 Prozent am Ausfall - ist grundsätzlich möglich.

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